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   VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 196-VIII-98   

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VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 196-VIII-98 (https://dejure.org/1999,25897)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 19.07.1999 - 196-VIII-98 (https://dejure.org/1999,25897)
VerfGH Sachsen, Entscheidung vom 19. Juli 1999 - 196-VIII-98 (https://dejure.org/1999,25897)
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Volltextveröffentlichung

  • VerfGH Sachsen

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen (hier: Eingliederung)

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • StGH Baden-Württemberg, 14.02.1975 - GR 11/74

    Gemeindeneugliederung und Gründe des öffentlichen Wohls

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 196-VIII-98
    Hierdurch soll der Wille der Bevölkerung erforscht werden, um ihn bei der Abwägung berücksichtigen zu können (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]; ders. DÖV 1975, 500 [501]).

    Selbst wenn aus dem Ergebnis des Bürgerentscheides vom 10. Mai 1998 eine ablehnende Haltung der Bevölkerung folgen sollte und diese - soweit rational begründet - gegen eine ansonsten angezeigte Gemeindegebietsreform spräche (vgl. BVerfGE 86, 90 [111]), wären die innere Ablehnung und die mit ihr verbundenen Erschwernisse bei der Verwirklichung des Neugliederungsvorhabens nur ein Umstand unter vielen, den der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Gemeinwohls zu bedenken hätte (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]).

    Dies folgt im Ausgangspunkt bereits daraus, dass Artikel 88 Abs. 2 Satz 2 SächsVerf die Auflösung einer Gemeinde gegen deren Willen - und damit auch jenen ihrer Bürger - zulässt und diese Wertentscheidung nicht durch eine Überbetonung des Bürgerwillens unterlaufen werden darf (vgl. StGH BadenWürttemberg ESVGH 25, 1 [20 f.]).

    Selbst wenn der Gesetzgeber in einzelnen Fällen - deren Anzahl die Schwelle der Erheblichkeit jedenfalls nicht überschreitet - seinen selbst gesetzten Ordnungsrahmen verlassen und in gleichheitswidriger Weise Neugliederungsmaßnahmen, die das System der Gemeindegebietsreform geboten hätte, unterlassen haben sollte, könnte die Antragstellerin daraus keine Gleichbehandlung beanspruchen, da dies dann ebenso verfassungswidrig wäre (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [24]).

    Der Systemtreue kommt beim Abwägungsvorgang bedeutendes Gewicht zu, sodass ein Festhalten an den Vorgaben der Leitsätze allenfalls zu beanstanden wäre, wenn diesen wegen besonderer Verhältnisse kein Eigenwert zukäme und die Leitsätze hierdurch von keinem einleuchtenden Grund mehr getragen wären (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [23]).

  • BVerfG, 12.05.1992 - 2 BvR 470/90

    Papenburg

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 196-VIII-98
    Insoweit hat der Verfassungsgerichtshof zunächst darüber zu befinden, ob Ziele, Wertungen und Prognosen des Gesetzgebers offensichtlich und eindeutig widerlegbar sind oder den Prinzipien der verfassungsrechtlichen Ordnung widersprechen (SächsVerfGH SächsVBl. 1997, 79 [80]; vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    Sodann ist darüber zu erkennen, ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]), ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    Selbst wenn aus dem Ergebnis des Bürgerentscheides vom 10. Mai 1998 eine ablehnende Haltung der Bevölkerung folgen sollte und diese - soweit rational begründet - gegen eine ansonsten angezeigte Gemeindegebietsreform spräche (vgl. BVerfGE 86, 90 [111]), wären die innere Ablehnung und die mit ihr verbundenen Erschwernisse bei der Verwirklichung des Neugliederungsvorhabens nur ein Umstand unter vielen, den der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Gemeinwohls zu bedenken hätte (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]).

  • VerfGH Sachsen, 09.11.1995 - 20-VIII-95
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 196-VIII-98
    Dabei prüft der Verfassungsgerichtshof nur, ob - im Lichte der kommunalen Selbstverwaltungsgarantie betrachtet verfassungsrechtlich legitime Reformziele verwirklicht werden sollen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [116]).

    Sodann ist darüber zu erkennen, ob der Gesetzgeber das von ihm geschaffene Konzept in einer dem verfassungsrechtlichen Gebot der Systemgerechtigkeit genügenden Weise umgesetzt hat (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 3, 107 [119]), ob das Abwägungsergebnis zu den verfolgten Zielen deutlich außer Verhältnis steht oder von willkürlichen Gesichtspunkten oder Differenzierungen beeinflusst ist (vgl. BVerfGE 86, 90 [109]).

    JbSächsOVG 3, 107 [119]).

  • VerfGH Sachsen, 10.11.1994 - 29-VIII-94
    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 196-VIII-98
    Um dem Zweck der Anhörung zu genügen, müssen das Gesetzgebungsvorhaben ergebnisoffen geführt werden und die Stellungnahmen der Gebietskörperschaften in die Entscheidungsfindung eingehen (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110 [119 f.]).

    Darüber hinaus dient es der Information des Gesetzgebers, der hierdurch sicherstellt, dass er eine umfassende und zuverlässige Kenntnis von allen abwägungserheblichen Belangen rechtlicher und tatsächlicher Art erlangt (vgl. SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 61 [72]; SächsVerfGH JbSächsOVG 2, 110 [120]).

  • VerfGH Sachsen, 18.06.1999 - 186-VIII-98

    Antrag auf kommunale Normenkontrolle gegen das Gemeindegebietsreformgesetz Oberes

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 196-VIII-98
    Gegenstand der Anhörung ist nur das die Antragstellerin betreffende Neugliederungsvorhaben und dessen Begründung einschließlich der abstrakt-generellen Leitsätze, nicht dagegen deren sich aus einer Summe von Einzelakten ergebende Umsetzung (SächsVerfGH, Urteil vom 18. Juni 1999 - Vf. 186-VIII-98 -).
  • BVerfG, 18.09.1990 - 2 BvE 2/90

    Beitrittsbedingte Grundgesetzänderungen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 196-VIII-98
    Diese besagen nicht, dass Gesichtspunkte erkennbar wären, die dem gestellten Antrag auch nur möglicherweise zum Erfolg verhelfen könnten (vgl. BVerfGE 82, 316 [319 f.]), sondern sind ausschließlich Folge des umfassenden Vortrages der Antragstellerin.
  • BVerfG, 16.06.1959 - 2 BvL 10/59

    Finanzvertrag

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 196-VIII-98
    Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und kann deshalb auch im Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG, das der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angenähert ist (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH DÖV 1999, 338 [339]), gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG durch Beschluss erkennen (vgl. SächsVerfGH SächsVBl. 1999, 7 [8]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17.12.1998 - Vf. 55VIII-98 - BVerfGE 9, 334 [336 f.]).
  • VerfGH Sachsen, 03.12.1998 - 36-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 62-VIII-98

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 196-VIII-98
    Der Verfassungsgerichtshof ist zu dieser Entscheidung einstimmig gelangt und kann deshalb auch im Verfahren nach Artikel 90 SächsVerf, § 7 Nr. 8, § 36 SächsVerfGHG, das der kommunalen Verfassungsbeschwerde des Artikel 93 Abs. 1 Nr. 4 b GG angenähert ist (vgl. im Einzelnen: SächsVerfGH DÖV 1999, 338 [339]), gemäß § 10 SächsVerfGHG i.V.m. § 24 BVerfGG durch Beschluss erkennen (vgl. SächsVerfGH SächsVBl. 1999, 7 [8]; SächsVerfGH, Beschluss vom 17.12.1998 - Vf. 55VIII-98 - BVerfGE 9, 334 [336 f.]).
  • StGH Baden-Württemberg, 25.04.1975 - GR 6/74

    Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen bei gesetzlichen Neugliederungsmaßnahmen

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 196-VIII-98
    Hierdurch soll der Wille der Bevölkerung erforscht werden, um ihn bei der Abwägung berücksichtigen zu können (vgl. StGH Baden-Württemberg ESVGH 25, 1 [25]; ders. DÖV 1975, 500 [501]).
  • VerfGH Sachsen, 22.10.1998 - 37-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 54-VIII-98

    Auszug aus VerfGH Sachsen, 19.07.1999 - 196-VIII-98
    2. Sie hat substantiiert vorgetragen, durch die von ihr beanstandete Eingemeindung möglicherweise unmittelbar in ihrem Recht aus Artikel 88 Abs. 1 und 2 SächsVerf verletzt zu sein (vgl. SächsVerfGH, Beschluss vom 22.10.1998 - Vf. 37-VIII-98 -).
  • VerfGH Sachsen, 28.01.1999 - 197-VIII-98

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu Vf. 196-VIII-98

    Die Stadt Falkenstein/Vogtland sowie der Freistaat Sachsen werden verpflichtet, bis zur Entscheidung über das von der Antragstellerin gegen das Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Südwestsachsen (Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen) vom 28. Oktober 1998 (SächsGVBl. S. 568) eingeleitete Normenkontrollverfahren auf kommunalen Antrag (Vf. 196-VIII-98) keine aufschiebbaren Entscheidungen oder Maßnahmen zu treffen, die der Antragstellerin im Falle ihres Obsiegens die Wiederherstellung ihrer Selbstständigkeit unzumutbar erschwerten oder ihr nicht wiedergutzumachende Nachteile einbrächten.

    Gegen dieses Gesetz wendet sich die Antragstellerin mit einem Antrag nach Artikel 90 SächsVerf (Vf. 196-VIII-98), zu dessen Sicherung sie sinngemäß den Erlass einer einstweiligen Anordnung folgenden Inhalts begehrt: 1. Im Wege der einstweiligen Anordnung anzuordnen, dass das vom Sächsischen Landtag am 27.10.1998 beschlossene Gesetz zur Gemeindegebietsreform in der Planungsregion Südwestsachsen (Gemeindegebietsreformgesetz Südwestsachsen, SächsGVBl. 1998, S. 568 ff.), insbesondere § 10 Nr. 1, soweit die Gemeinde Trieb/Vogtl.

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